COPYRIGHT RoKSI e.V. 2019
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen RoKSI (Rotenburger Kultur & Sport Initiative)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Rotenburg an der Fulda.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Die Förderung von Kunst und Kultur, wobei der Schwerpunkt auf der
Veranstaltung von musikalischen Veranstaltungen liegen soll.
b) Die sportliche Förderung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung von kulturellen,
musikalischen und sportlichen Veranstaltungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedererhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren
können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen
werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
der Ablehnung bekannt zu geben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen der
juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss
mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
•
die Mitgliederversammlung
•
der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss
eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor
derVersammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. In der
Mitgliederversammlunggestellte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden, wenn 2/3der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Zur Abhaltung von Wahlen wird ein Wahlleiter bestimmt, der von den
erschienenenMitgliedern vorgeschlagen und durch Handzeichen in nicht geheimer
Wahl mitStimmenmehrheit gewählt wird.
Wahlen werden offen abgehalten. Sie können geheim durch Wahlzettel
erfolgen,wenn mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Über die Versammlung hat ein Mitglied des Vorstandes eine
Niederschriftaufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
Kassierer.
Es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem Kassierer. Beide Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 4 Jahre gewählt und bleiben so lange
imAmt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandmitgliedern während der Amtszeit ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und
des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche
undsachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber
hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und
Zweckedes Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise
Datenverkauf)ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten;
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
- Sperrung seiner Daten;
- Löschung seiner Daten.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzungstimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen
in PrintundTelemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösungsbestimmungen
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn eine ¾ - Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zustimmt, und mindestens die Hälfte der Mitglieder über 18
Jahre einen entsprechenden Antrag schriftlich beim engeren geschäftsführenden
Vorstandeingebracht hat. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur gefasst
werden, wenn bei der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten
Mitgliederanwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite
Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher
Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg an der Fulda, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung