COPYRIGHT RoKSI e.V. 2019
§ 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen RoKSI (Rotenburger Kultur & Sport Initiative) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Rotenburg an der Fulda. § 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck des Vereins Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck: a) Die Förderung von Kunst und Kultur, wobei der Schwerpunkt auf der Veranstaltung von musikalischen Veranstaltungen liegen soll. b) Die sportliche Förderung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung von kulturellen, musikalischen und sportlichen Veranstaltungen. § 4 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedererhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. § 5 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. § 7 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand. § 9 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor derVersammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlunggestellte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn 2/3der erschienenen Mitglieder zustimmen. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Abhaltung von Wahlen wird ein Wahlleiter bestimmt, der von den erschienenenMitgliedern vorgeschlagen und durch Handzeichen in nicht geheimer Wahl mitStimmenmehrheit gewählt wird. Wahlen werden offen abgehalten. Sie können geheim durch Wahlzettel erfolgen,wenn mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Über die Versammlung hat ein Mitglied des Vorstandes eine Niederschriftaufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. § 10 Der Vorstand Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer. Es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer. Beide Mitglieder vertreten gemeinschaftlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 4 Jahre gewählt und bleiben so lange imAmt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandmitgliedern während der Amtszeit ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. § 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche undsachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der - Speicherung, - Bearbeitung, - Verarbeitung, - Übermittlung, Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zweckedes Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf)ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf - Auskunft über seine gespeicherten Daten; - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; - Sperrung seiner Daten; - Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzungstimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in PrintundTelemedien sowie elektronischen Medien zu. § 12 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. § 13 Auflösungsbestimmungen Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn eine ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt, und mindestens die Hälfte der Mitglieder über 18 Jahre einen entsprechenden Antrag schriftlich beim engeren geschäftsführenden Vorstandeingebracht hat. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur gefasst werden, wenn bei der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitgliederanwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg an der Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung
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